Informationen zum Wohnungsmietrecht
(07 Dez. 2016)
Neues aus der Rechtsprechung
Rauchwarnmelder ab dem 01.01.2017 Pflicht
Deutschlandweit kommen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge bis zu 500
Menschen bei Wohnungsbränden ums Leben. Rauchwarnmelder können da Leben retten, wenn sie zu piepen
anfangen, sobald sie Qualm registrieren. Für Neubauten im Saarland besteht die Pflicht zum
Rauchmelder schon länger. Zum Jahresende läuft nun auch eine Übergangsfrist für Bestandsbauten aus.
Ab Januar müssen dann alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die der rettende Weg nach
draußen führt, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. So steht es im § 46 Abs.4 der
Landesbauordnung des Saarlandes.
Für die Anbringung sind die Eigentümer der Wohnungen verantwortlich. Der Mieter muss das Befestigen
dulden. Die Anmietungskosten stellen nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten dar, welche
in der jährlichen Betriebskostenabrechnung, abrechnungsfähig wären; so auch LG Hagen Urteil
vom 4.3.2016 – 1S 198/15. Das Landgericht hat aber grundsätzlich zutreffend entschieden, dass die
Kosten für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern umlegbar sind!
Die Bauordnung im Saarland sagt allerdings nichts darüber aus, was mit denjenigen passiert, die
sich der Vorschrift widersetzen. Dem Deutschen Mieterbund (DMB) ist das ein Dorn im Auge. "Der
Deutsche Mieterbund fordert nach der jetzigen Rechtslage auch eine Geldbuße im Rahmen der
Ordnungswidrigkeit", sagt der saarländische Landesvorsitzende des DMB, Kai Werner, dem SR.
Komme ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, rechtzeitig Rauchmelder anzubringen, müsse
das auch ein Ordnungsgeld zur Folge haben, fordert Werner.
DEUTSCHER MIETERBUND
Mieterverein Sulzbach e.V.
+49 681 94 767-0
info@mieterverein-sulzbach.de
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