Pressemitteilungen im Blick
Besichtigung
Eine Klausel im Formularmietvertrag, nach der der Vermieter das Recht zur regelmäßigen,
anlasslosen Besichtigung der Mietwohnung hat, ist unwirksam. Das Amtsgericht Stuttgart - Bad
Canstatt (Az. 6 C 1267/14) sah in einer derartigen Vertragsklausel eine unangemessene
Benachteiligung der Mieter. Das Gericht betonte nach Darstellung des DMB-Landesverband
Saarland ,dem Vermieter stehe kein periodisches, etwas alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes
Recht zu, den allgemeinen Zustand der Mietwohnung zu kontrollieren. Auch wenn der Vermieter
die Wohnung jahrelang nicht besichtigt hat oder er jetzt seiner Ehefrau die Wohnung zeigen will,
kann er keinen Zutritt zur Wohnung beanspruchen.
Anders, wenn der Vermieter einen konkreten und sachlichen Grund hat. Dann ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter nach einer entsprechenden Vorankündigung in die Wohnung zu lassen.
Ein derartiger Grund, so der DMB-Landesverband Saarland,kann vorliegen, wenn dem Vermieter
Mängel angezeigt werden und der Vermieter sich um die Beseitigung kümmern muss, wenn
konkrete Gefahren für die Mietsache drohen (Wasserrohrbruch) oder wenn der konkrete Verdacht
besteht, der Mieter nutze die Wohnung vertragswidrig. Der Vermieter darf die Wohnung natürlich
auch betreten, wenn technische Einrichtungen überprüft oder die Verbrauchswerte für die
Heizkostenabrechnung abgelesen werden müssen.
Will der Vermieter die Wohnung verkaufen oder wiedervermieten, hat er ebenfalls das Recht zur
Wohnungsbesichtigung, auch in Begleitung eines Kauf- oder Mietinteressenten. Anlässlich eines
derartigen Besichtigungstermins muss der Mieter aber nicht dulden, dass Fotos seiner Wohnung
erstellt werden, um das Kauf- oder Mietangebot im Internet zu bebildern, entschied beispielsweise
das Amtsgericht Schweinfurt (Az. 21 C 987/13).
DEUTSCHER MIETERBUND
Mieterverein Sulzbach e.V.
+49 681 94 767-0
info@mieterverein-sulzbach.de
Mieterverein Sulzbach e.V.
+49 681 94 767-0
info@mieterverein-sulzbach.de